Kosten


Bei Ihren Notaren in Bietigheim-Bissingen
Gebühren

Notarkosten

Gebührenerhebungspflicht.
Alle Notarinnen und Notare sind nach § 17 Abs. 1 Satz 1 der Bundesnotarordnung verpflichtet, für ihre Tätigkeit die im Gerichts- und Notarkostengesetz (GNotKG) gesetzlich vorgeschriebenen Gebühren und Auslagen zu erheben - nicht mehr und nicht weniger. Gebührenvereinbarungen jeder Art sind unzulässig. Regelmäßige Geschäftsprüfungen durch den Präsidenten des Landgerichts und die Notarkasse erstrecken sich auch auf die ordnungsgemäße Gebührenerhebung und Kostenvollstreckung.

Soziales Gebührensystem.
Das Gebührensystem des GNotKG führt zwar dazu, dass wir Notare viele Amtstätigkeiten ohne eine kostendeckende Gebühr durchführen. Durch ein besonders soziales Wert-Gebührensystem wird jedoch gewährleistet, dass sich jedermann den Zugang zum Notar leisten kann.

Beratung inklusive.
Das notarielle Kostenrecht hat einen weiteren Vorteil für Sie als Bürgerin oder Bürger: Unsere Beratung einschließlich der Entwurfstätigkeit ist in der Beurkundungsgebühr enthalten, unabhängig von der Schwierigkeit, dem Aufwand oder der Anzahl der Besprechungstermine.

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Kosten

Berechnung der Notarkosten

Wertgebühren.
Für jede Amtstätigkeit des Notars sieht das bundesweit einheitliche Gerichts- und Notarkostengesetz (GNotKG) einen bestimmten Gebührensatz vor. Dieser richtet sich ausschließlich nach Bedeutung und Wert des Geschäfts und nicht nach dem Arbeitsaufwand des Notars. Die Beurkundungsgebühr umfasst dabei die umfassende Beratung durch den Notar, die Entwurfsfertigung sowie die Beurkundung selbst.

Gebührensatz.
Für einseitige Erklärungen muss eine volle Gebühr berechnet werden, für Verträge und Beschlüsse kommt die doppelte Gebühr zum Ansatz. Für Betreuungs- und Vollzugstätigkeiten des Notars beträgt der Gebührensatz oft die Hälfte. Beschränkt sich die Vollzugstätigkeit des Notars aber beispielsweise auf die Einholung eines Vorkaufsrechtszeugnisses nach § 28 Abs. 1 des Baugesetzbuchs, beträgt die Gebühr höchstens 50,-€.

Geschäftswert.
Das GNotKG legt fest, wie der Geschäftswert für die Gebührenberechnung zu ermitteln ist. Dies ist zum Beispiel bei einem Kaufvertrag regelmäßig der Kaufpreis, bei Generalvollmachten das Bruttovermögen des Vollmachtgebers und bei Testamenten das Vermögen des Erblassers, wobei Schulden nur bis maximal zur Hälfte des Aktivvermögens abzugsfähig sind.

Geschäftsprüfung.
Der Präsident des Landgerichts und die Prüfungsabteilung der Notarkasse prüfen regelmäßig den Kostenansatz der Notare. Bei Unrichtigkeiten ist der Notar verpflichtet, Gebühren nachzufordern oder zurückzuerstatten. Falsche Wertangaben der Beteiligten sind strafbar.