Häufige Fragen


Bei Ihren Notaren in Bietigheim-Bissingen
Frequently Asked Questions

Häufige Fragen

Sicherlich finden Sie hier die ein oder andere Antwort auf Ihre Fragen. Falls nicht, scheuen Sie sich nicht, uns anzurufen oder per E-Mail mitzuteilen, wie wir mit Ihnen in Kontakt treten können. Wir freuen uns auf Sie.

Allgemeines

1Was muss ich mitbringen?
In jedem Fall einen gültigen amtlichen Lichtbildausweis (Personalausweis, Reisepass). Der Führerschein oder eine Kreditkarte genügen nicht, wohl aber ein Aufenthaltstitel mit Foto. Die Mitarbeiter der Kanzlei weisen Sie darauf hin, wenn Sie weitere Unterlagen benötigen, z.B. Originale eines Erbscheins, einer Sterbeurkunde, einer auf Sie ausgestellten Vollmacht usw.
2Meine Eltern sind nicht gut zu Fuß und müssen gestützt werden.
In unserer Kanzlei haben wir viele Maßnahmen getroffen, um eine Ausbreitung des Corona-Virus zu verhindern. Das ist oft mühsam für alle Beteiligten. Dazu gehört leider auch, den Zutritt nur auf die unbedingt notwendigen Beteiligten zu begrenzen. D.h. im Zweifel müssen wir Sie bitten, solange außen zu warten. Rollstuhlfahrer erreichen uns barrierefrei.
3Ich möchte meine Mutter/meinen Vater gern begleiten, um ggf. komplexe Zusammenhänge zu erläutern.
In Zeiten der Corona-Pandemie können wir leider nur den direkt Beteiligten Zugang gewähren. Außerdem muss sich der Notar davon überzeugen, dass alle Unterzeichnenden in der Lage sind, den Inhalt und die Tragweite einer Urkunde zu erfassen. Selbstverständlich können alle Beteiligten vor und während der Beurkundung ihre Fragen stellen, wenn ihnen z.B. juristische Formulierungen unverständlich sind oder die inhaltliche Bedeutung nicht klar ist.
4Ein Beteiligter spricht nicht gut Deutsch.
Alle Beteiligten müssen in der Lage sein, den Ausführungen des Notars zu folgen. Hat der Notar Zweifel daran, zwingt ihn das Gesetz dazu, den Urkundstermin abzubrechen. Selbstverständlich dürfen Sie einen Dolmetscher mitbringen. Kündigen Sie dies bitte vorher an. Der Dolmetscher muss nicht vereidigt sein, er darf aber nicht mit einem der Beteiligten in gerader Linie verwandt sein.
5Ein Beteiligter kann aus gesundheitlichen Gründen nicht anwesend sein.
Eine privatschriftliche Vollmacht genügt für eine Beurkundung nicht. Wenn der Termin nicht verschoben werden und die Person dauerhaft ihre Wohnung/das Krankenhaus nicht verlassen kann, besteht die Möglichkeit, dass der Notar in Ausnahmefällen nach Hause kommt. Bitte stimmen Sie solche Fragen unbedingt im Vorfeld mit uns ab.
6Ein Beteiligter lebt weit entfernt und kann zur Beurkundung nicht anreisen.
Wer nicht persönlich anwesend sein kann, muss vor einem anderen Notar oder z.B. einem deutschen Konsulat im Ausland eine Vollmacht ausstellen. Bitte sprechen Sie uns in solchen Fällen vorab an.
7Wie lange dauert es, bis ich einen Entwurf und dann einen Termin bekomme?
Bei eilbedürftigen Terminen wie einem Nottestament reagieren wir unverzüglich. Ansonsten können wir Ihnen in der Regel innerhalb von zwei bis drei Wochen einen Entwurf zukommen lassen, sobald wir von den Beteiligten alle notwendigen Informationen erhalten haben. Danach vereinbaren wir zeitnah einen Beurkundungstermin. Wenn ein Unternehmer und eine Privatperson beteiligt sind, muss eine Wartefrist von zwei Wochen gewahrt werden. Bei eventuellen Rückfragen bitten wir Sie, Ihr Aktenzeichen bereit zu halten; dies erleichtert es uns, Sie über den aktuellen Stand zu informieren.

Immobilien

1Ich habe ein Haus gekauft. Wann stehe ich als Eigentümer im Grundbuch?
Je nach den Vereinbarungen im Kaufvertrag werden zuerst Ihr Anspruch mit einer Vormerkung gesichert und Ihre Finanzierungsgrundschuld eingetragen. Danach muss die Gläubigerbank ihre Zustimmung zur Löschung der eingetragenen Grundschulden erklären. Parallel holt der Notar den Verzicht auf evtl. Vorkaufsrechte ein. Erst dann kann der Notar beantragen, dass Sie als neuer Eigentümer eingetragen werden. Dies dauert je nach Grundbuchamt ca. zwei bis fünf Monate.
2Mein Ehepartner/Elternteil ist verstorben, ich möchte nun das Haus verkaufen.
Wenn Sie nicht als neuer Eigentümer im Grundbuch eingetragen sind, können Sie eine Immobilie nur verkaufen, wenn Sie als Testamentsvollstrecker oder Bevollmächtigter oder Erbe dazu berechtigt sind. Bitte lassen Sie uns die entsprechenden Nachweise hierfür vorab in Kopie oder per E-Mail zukommen. Die Originale benötigen wir spätestens bei der Beurkundung.

Unternehmen

1Was muss ich bei der Firma beachten?
Unter "Firma" versteht man den Namen, mit dem das Unternehmen im Handelsregister eingetragen ist und im Geschäftsverkehr auftritt. Die Firma muss so gewählt werden, dass sie zur Kennzeichnung des Unternehmens geeignet ist und sich von anderen Firmen deutlich unterscheidet. Sie können auch einen Phantasienamen wählen (z.B. "Paradiso GmbH" für Sonnenstudio). In jedem Fall muss sich die Rechtsform des Unternehmens aus einem entsprechenden Zusatz erkennen lassen.
2Wie kann ich am günstigsten ein Unternehmen gründen?
Das GmbH-Gesetz bietet die Gründung nach Musterprotokoll an. Als Stammkapital reicht 1,00 EUR aus. Damit können Sie schnell und günstig ein Unternehmen gründen. Die Ersparnis bei der Gründung wird allerdings ausgeglichen, wenn Sie später das Kapital erhöhen, Geschäftsführer hinzunehmen, bestimmten Konfliktsituationen vorbeugen oder anderweitig die Satzung anpassen wollen. Dann wird eine erneute notarielle Beurkundung erforderlich.

Vererben

1Ich möchte ein Testament aufsetzen/einen Erbvertrag schließen.
Hier vereinbaren wir auf jeden Fall ein ausführliches Vorgespräch, um Ihren Willen auf Ihre Familien- und Lebenssituation abzustimmen. Zurzeit muss dieses Gespräch leider telefonisch stattfinden.
2Unsere Eltern haben im Testament festgelegt, welches Kind welche Wohnung erhält. Dann kann ich ja die geerbte Wohnung direkt verkaufen?
Nein, Sie benötigen zunächst einen Erbnachweis (Erbschein oder die sogenannte „Eröffnung“ eines notariellen Testaments durch das Nachlassgericht). Dann muss das Erbe im Sinne der Erblasser zwischen den Erben verteilt („auseinandergesetzt“) werden. Erst dann ist eine Verfügung über ererbte Gegenstände möglich.

Schenken

1Meine Eltern wollen mir eine Wohnung schenken. Was muss der Notar wissen?
Wir fragen Sie danach, ob Sie andere Geschwister haben und welche Vereinbarungen mit diesen getroffen wurden. Hintergrund ist, dass mit Schenkungen oft auch eine vorgezogene Erbfolge verbunden ist. Das hat zur Folge, dass eventuelle Ansprüche anderer pflichtteilsberechtigter Erben der Schenkenden berücksichtigt werden müssen, um später komplizierte Auseinandersetzungen zu vermeiden.
2Ich schenke meinem Kind ein Haus, Geld fließt nicht. Warum fragt der Notar trotzdem nach dem Wert?
Aus dem Wert des geschenkten Gegenstandes bemessen sich die Notarkosten und eine eventuelle Schenkungssteuer, da der Notar jede Schenkung dem Finanzamt melden muss. Wenn die Beteiligten sich unsicher sind über den Wert, kann der Notar diesen schätzen. Unrichtige Angaben der Beteiligten sind strafbar.

Notfallversorgung

1Was ist der Unterschied zwischen einer General- und Vorsorgevollmacht, einer Betreuungsverfügung und einer Patientenverfügung?
In einer General- und Vorsorgevollmacht legen Sie fest, wer - gegebenenfalls sogar über den Tod hinaus - Ihr Vermögen verwalten, Ihre Post öffnen und Sie vor Versicherungen und Gerichten vertreten darf, wer bei Ärzten Auskunft erhält und bei Pflegebedürftigkeit Ihre Versorgung organisiert und ggf. ein Heim für Sie aussucht. Gerade bei so weitreichenden Befugnissen berät Sie Ihr Notar auch, wie Sie dies im Innenverhältnis mit einer oder mehreren Personen Ihres Vertrauens regeln. Sie können unterschiedliche Personen für Ihre Gesundheitsvorsorge und die Verwaltung Ihrer Finanzen bevollmächtigen. Im Übrigen kann die bevollmächtigte Person, sobald sie die Vollmacht in Händen hat, auch für Sie handeln, wenn Sie vorübergehend einen langen Krankenhaus- oder Auslandsaufenthalt planen. Wenn Sie sich für eine Betreuungsverfügung entscheiden, können Sie bestimmte Personen als Betreuer ausschließen. Ein Betreuer wird von Amts wegen überwacht, was seinen Handlungsspielraum eingrenzt. Er muss allerdings im Unterschied zu dem Generalbevollmächtigten zunächst gerichtlich bestätigt werden. Wir nehmen uns gern Zeit für ein Gespräch, um gemeinsam herauszufinden, welche Option für Ihre Situation am besten passt. Mit einer Patientenverfügung legen Sie fest, welche Behandlungsarten oder Therapien Sie wünschen oder ablehnen.