Die Schulferien werden von vielen Familien für Reisen genutzt. Verreist ein minderjähriges Kind nicht mit beiden Elternteilen, kann es sinnvoll sein, die Begleitperson zu bevollmächtigen.
„Die Sorge für das Kind steht üblicherweise beiden Elternteilen gemeinsam zu“, weiß Martin Thelen, Pressereferent der Bundesnotarkammer. Deshalb ist eine sogenannte Reisevollmacht nicht nur dann sinnvoll, wenn kein Elternteil das Kind auf der Reise begleitet, sondern auch dann, wenn ein Elternteil alleine mit dem Kind verreist und nicht über das alleinige Sorgerecht verfügt.
Das Auswärtige Amt empfiehlt eine Reisevollmacht immer dann, wenn ein Kind auf einer Auslandsreise nicht von beiden Elternteilen begleitet wird. Dies erleichtert der Grenzpolizei, eine Kindesentziehung oder ein unerlaubtes Entfernen des Kindes aus dem Einflussbereich eines Erziehungsberechtigten auszuschließen.
Darüber hinaus sehen die Einreisebestimmungen verschiedener Staaten eine entsprechende Einverständniserklärung bzw. Reisevollmacht vor. „Vor einer Auslandsreise sollte man sich daher unbedingt über die gültigen Einreisebestimmungen informieren, z.B. über die Internetseite des Auswärtigen Amtes“, rät Thelen.
„Reisevollmachten erschöpfen sich regelmäßig in einer formlosen Einverständniserklärung der personensorgeberechtigten Person(en)“, berichtet Thelen. Muster und Vordrucke für Reisevollmachten finden sich im Internet, etwa auf der Homepage des Auswärtigen Amtes. Neben der Einverständniserklärung sollte eine Reisevollmacht die vollständigen Personalien sowohl der oder des Vollmachtgeber(s) als auch der oder des Minderjährigen sowie der Begleitperson(en) enthalten. „Ich persönlich empfehle zudem die Aufnahme der Telefonnummer des Vollmachtgebers“, rät Thelen. „Dies ermöglicht den Behörden etwaige Rückfragen“. Darüber hinaus bietet es sich an, der Reisevollmacht Kopien der Ausweispapiere der Sorgeberechtigten sowie eine Kopie der Geburtsurkunde des minderjährigen Kindes beizufügen. Welche Dokumente im Einzelnen erforderlich sind, erfährt man bei der Auslandsvertretung des Reiselandes und auf der Homepage des Auswärtigen Amtes.
„Eine notarielle Beglaubigung ist nicht in jedem Fall erforderlich“, informiert Thelen. „In vielen Ländern genügt eine formlose Einverständniserklärung.“ Manche Länder, etwa Griechenland oder Bosnien und Herzegowina, akzeptieren die Vollmacht nur, wenn sie beglaubigt ist. In einigen Ländern ist daneben sogar eine Apostille oder eine Legalisation erforderlich. „In Zweifelsfällen sollte man die Reisevollmacht beim Notar beglaubigen lassen, um etwaige Probleme bei der Anerkennung im Reiseland von vorneherein zu vermeiden“, empfiehlt Thelen.
„Damit die Reisevollmacht am Reiseziel anerkannt wird, sollte sie auf Englisch oder in der Landessprache des Ziellandes verfasst sein. Viele Vordrucke und Muster sind mehrsprachig gehalten. Eine Übersetzung ist dann nicht erforderlich“, fügt Thelen abschließend hinzu.
Weitere Pressemitteilungen des Medienverbunds zu allen Ratgeberthemen rund um das Notariat finden Sie im Presseportal des Medienverbunds der Notarkammern.