Hinterlässt der Erblasser mehrere Erben, geht der gesamte Nachlass auf diese als Erbengemeinschaft über. Alle Erben müssen sich dann über Verteilung oder Verkauf der einzelnen Nachlassgegenstände einigen. Gelingt das nicht und zerstreiten sich die Erben, kann am Ende sogar ein einzelner von ihnen die Teilungsversteigerung erzwingen. Über die Anordnung von Testamentsvollstreckung im Testament oder Erbvertrag kann das verhindert werden. Denn der Testamentsvollstrecker verteilt den Nachlass so, wie es der Erblasser wollte. Hierfür kann und sollte der Erblasser genaue Vorgaben machen. Möglich ist es aber auch, die Nachlassverteilung in das Ermessen des Testamentsvollstreckers zu stellen. Der Testamentsvollstrecker kann für die Dauer seines Amtes zudem Auflagen des Erblassers durchsetzen, etwa dass der Familienbesitz zusammengehalten und ein Haus für eine gewisse Zeit nicht verkauft wird.
Dauervollstreckung zum Schutz unerfahrener und hilfebedürftiger Erben
Dem Testamentsvollstrecker kann es auch zur Aufgabe gemacht werden, den Nachlass für die Erben über einen bestimmten Zeitraum und nach den Vorgaben des Erblassers zu verwalten, insbesondere wenn die Erben noch minderjährig oder zu unerfahren sind und daher keinen unmittelbaren Zugriff auf den Nachlass haben sollen. Häufig ordnet der Erblasser die Testamentsvollstreckung bis zum 25. Lebensjahr der Erben an und bestimmt, dass bis dahin aus dem Nachlass der Unterhalt sowie die Ausbildung der Erben finanziert werden sollen. Vorteilhaft ist dann, dass der Testamentsvollstrecker nicht denselben Kontrollmechanismen wie ein gesetzlicher Vertreter unterliegt. Anders als die Eltern bzw. der Vormund braucht er etwa keine familiengerichtliche Genehmigung für den Verkauf einer Immobilie.
Die Dauervollstreckung ist zudem bei sogenannten Behinderten- und Bedürftigentestamenten unabdingbar. Auch hier verwaltet der Testamentsvollstrecker den Nachlass und finanziert aus den Erträgen bestimmte Zuwendungen an das Kind mit Behinderung oder den überschuldeten Erben. Gleichzeitig kann der Zugriff des Staates oder der Gläubiger auf die Nachlasssubstanz verhindert werden. In diesen Fällen bedarf es jedoch eingehender Beratung und maßgeschneiderter Regelungen neben der Testamentsvollstreckung, um das gewünschte Ziel zu erreichen.
Die Person des Testamentsvollstreckers
Die ausgewählte Person sollte fachlich und persönlich geeignet und mit der Amtsübernahme einverstanden sein. Der Testamentsvollstrecker muss den Erben nötigenfalls Paroli bieten oder sie fürsorglich unterstützen können. Vorsicht ist geboten, wenn der Testamentsvollstrecker gleichzeitig zum Vormund der Erben berufen wird, denn dann kann die Bestellung eines Ergänzungspflegers nötig werden, den der Erblasser aber vorsorglich benennen kann.
Notarielle Beratung in Anspruch nehmen
Beim Erben muss die Freundschaft nicht aufhören. Die Testamentsvollstreckung setzt den letzten Willen des Erblassers um, hilft Streit zu vermeiden und kann hilfebedürftige und unerfahrene Erben schützen. Wegen der Vielzahl möglicher Regelungen und der zu beachtenden Fallstricke empfiehlt es sich jedoch, notarielle Beratung in Anspruch zu nehmen. Die Notarin oder der Notar wird dem Erblasser die für seinen Einzelfall passende Gestaltung vorschlagen.
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