Zu den notariellen Beurkundungen gehören alle Beurkundungen von Verträgen, Erklärungen, Beschlüssen oder letztwilligen Verfügungen wie Testamenten oder Erbverträgen. Sobald ein Mandant eine Notarin oder einen Notar mit einer Beurkundung beauftragt, sind dafür später Gebühren zu bezahlen. Weitere Voraussetzungen müssen nicht gegeben sein. Das heißt, dass bereits das „Einarbeiten“ der Notarin oder des Notars in den jeweiligen Fall für den Mandanten kostenpflichtig ist.
Eine Beurkundung gilt als vorzeitig beendet, wenn die sogenannte Niederschrift, das angestrebte Rechtsdokument, nicht von der Notarin oder dem Notar unterzeichnet wird. Dies kann passieren, wenn der Mandant den Auftrag zur Beurkundung zurücknimmt oder der Auftrag zurückgewiesen wird, beispielsweise bei Geschäftsunfähigkeit eines Beteiligten sowie der Unwirksamkeit oder Anfechtbarkeit des Geschäfts bei Sittenwidrigkeit, Irrtum oder arglistiger Täuschung. Ebenso ist eine vorzeitige Beendigung möglich, wenn mit der Beurkundung nicht mehr zu rechnen ist. Hiervon kann die Notarin oder der Notar ausgehen, wenn sich der Mandant seit mindestens einem halben Jahr nicht mehr an dem Beurkundungsverfahren beteiligt. In jedem Falle darf die vorzeitige Beendigung nicht durch die Notarin oder den Notar selbst verursacht sein.
Unter bestimmten Voraussetzungen ist es möglich, die Gebühren bei Abbruch eines Beurkundungsverfahrens durch den Mandanten auf einen Festbetrag zu reduzieren. Entscheidend hierfür ist, dass die Notarin oder der Notar noch keinen Entwurf per Post, E-Mail oder Fax an einen der Beteiligten übermittelt oder persönlich übergeben hat. Ebenso darf noch kein Beurkundungstermin auf Grundlage eines vorbereiteten Entwurfs stattgefunden haben. Hat die Notarin oder der Notar einen oder mehrere Beteiligte persönlich oder schriftlich beraten, sind je nach konkreter Sachlage Beratungsgebühren in unterschiedlicher Höhe zu zahlen.
Gebühren für einen reinen Entwurf entstehen nur außerhalb eines Beurkundungsverfahrens und nur dann, wenn die Erstellung eines Entwurfes beauftragt worden ist. Hierbei handelt es sich insbesondere um Entwürfe für gesellschaftsrechtliche Vorgänge wie die Bestellung oder Abberufung einer Geschäftsführerin oder eines Geschäftsführers. Diese reine Entwurfstätigkeit ist in der alltäglichen Arbeit der Notarinnen und Notare mit Ausnahme der vorstehenden gesellschaftsrechtlichen Sachverhalte ein Ausnahmefall.